Statuten

Artikel 1 – Name und Sitz

Unter dem Namen Aightgenössisches Erdinger Komitee besteht in der Region Bülach im Kanton Zürich auf unbestimmte Dauer ein Verein (Erdinger-Fanclub) im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuch. Der Hauptsitz ist in 8184 Bachenbülach. Eingetragen bei Erdinger Weissbier in Deutschland unter der Erdinger Stamm-tischnummer 2694.

Artikel 2 – Zweck / Ziel

Das AEK ist ein Verein mit gesellschaftlichen, kulturellen, sportlichen und manchmal auch künstlerischen Aufgaben und Zielen. Die soziale Zusammenkunft von Gleichgesinnten soll im Vordergrund stehen.

Artikel 3 – Organisation

Die Organe des AEK sind:

a) die Generalversammlung (bekannt als Besäufnis)
b) das Präsidium mit Vetorecht
c) die verschiedenen Departemente (Sport- und Fön Departement / Finanzdepartement)

Artikel 4 – Mittel

Das AEK sucht seine Ziele zu erreichen durch:
a) eine aktive Teilnahme der Mitglieder
b) obligatorische Monatsbeiträge der Mitglieder
c) Zinsen des Vereinsvermögen
d) Erträge aus Vereinsanlässen

Artikel 5 – Mitgliedschaft

Der Verein setzt sich aus natürlichen Aktiv- und Passivmitgliedern zusammen. Der Verein zählt 10 Aktivmitglieder. Aktivmitglieder sind die eingeschriebenen Stammtischmitglieder und haben eine Stimme pro Kopf. Passiv- oder Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

Artikel 6 – Mitgliederbeiträge

Jeder Angehörige/Mitglieder des AEK ist verpflichtet, 20.- SFr. pro Monat auf das Vereins Konto einzuzahlen.

Artikel 7 – Eintritt und Aufnahme

Über Aufnahme von Mitgliedern beschliesst die absolute Mehrheit der Mitglieder. Stimmberechtigt sind alle bestehenden Mitglieder nach Köpfen. Die Abstimmung kann jeweils auch über elektronische Medien durchgeführt werden und wird vom Vorstand organisiert. Eine Aufnahme kann ohne Begründung verweigert werden.

Artikel 8 – Austritt und Ausschluss

Der Austritt aus dem Verein ist grundsätzlich nicht gestatten und vorgesehen.

Artikel 9 – Pflichten der Mitglieder

Die Aktivmitglieder sind verpflichtet, bei der Generalversammlung, Vereinsanlässen und Sportanlässe teilzunehmen. Bei Absenz soll frühzeitig das Präsidium oder das Sport- und Föndepartement informiert werden.

Artikel 10 – Die Generalversammlung (Mitglieder-/ Vereinsversammlung)

Die ordentliche Generalversammlung mit anschliessendem Nachtessen, findet jährlich statt und ist obligatorisch. Eine ausserordentliche Vereinsversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens einem Viertel der Vereinsmitglieder einberufen werden. Die persönliche Einladung zu einer Generalversammlung erfolgt per Email oder Brief, mindestens einen Monat im Voraus, zusammen mit der Traktandenliste. Anträge an die Vereinsversammlung sind dem Präsidenten oder einem anderem Vorstandsmitglied bis spätestens zwei Wochen vor Beginn einzureichen. Die Vereinsversammlung ist unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Das absolute Mehr entscheidet. Jedes Aktivmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit fällt dem Präsidenten der Stichentscheid (Vetorecht) zu. Die Geschäfte der Vereinsversammlung sind:

– Genehmigung des Protokolls
– Festsetzung der Jahresbeiträge und Genehmigung des Budgets
– Wahlen des Präsidenten und des Vorstandes
– Festlegung und Genehmigung des Jahresprogramms
– Änderungen der Statuten
– Anträge / Verschiedenes

Für die Änderung des Vereinszweckes und der Statuten ist das Präsidium verantwortlich. Eine Auflösung des Vereins oder Fusion mit anderen Vereinen wird nicht in Betracht gezogen.

Bei der Generalversammlung müssen die Öffentlichen Verkehrsmittel oder ein privater Zubringerdienst benützt werden. Nur in Ausnahmefällen aus organisatorischer Natur sind persönliche Mittel erlaubt. An der Generalversammlung ist nur AEK Mitgliedern gestattet teilzunehmen.

Artikel 11 – Der Vorstand (Präsidium)

Der Vorstand besteht aus einem Mitglied und konstituiert sich selbst. Er fährt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Der Präsident leitet als Vorsitzender die GV. Als Unterstützung fungiert der Persönliche Berater (Protokollführer).

Artikel 12 – Das Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen wird aus Mitgliederbeiträgen, Einnahmen aus Anlässen, Spenden und Gönnerbeiträgen gebildet. Für die vom Verein eingegangenen Verbindlichkeiten haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Die Mitglieder und das Präsidium sind nicht Nachschusspflichtig. Im Falle der Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen an einen guten Zweck.

Artikel 13 – Finanzielles

Die finanziellen Angelegenheiten werden durch den Vorstand und das Finanzdepartement besorgt. Hierfür besteht ein Vereinskonto.

Artikel 14 – Weitere Bestimmungen

Die vorliegenden Statuten sind an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 02.02.2005 im Restaurant Waag in 8180 Bülach angenommen worden. Revidiert wurden die Statuten per Dezember 2009 und treten ab sofort in Kraft. Im Übrigen gilt das Schweizerische Zivilgesetzbuch.

Bachenbülach, 31. Dezember 2009